0. Vorbemerkung, Geltungsbereich und Vereinbarungsinhalte generell, Geltung Abschnitte A mit E

0.1.        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bzgl. Leistungen im Zusammenhang mit dem Produkt „Elektronisches Bautagebuch - sfirion.journal“ der sfirion AG.

Sie gelten insbesondere auch in ihren unterschiedlichen nachfolgenden Abschnitten A mit E im jeweils nachfolgend näher beschriebenen Umfang für die sogleich jeweils näher definierten verschiedenen Arten von „Vereinbarungen“ zwischen „Nutzer“ und sfirion AG (letztere: „sfirion“, beide zusammenfassend: „Parteien“), die die Parteien im Zusammenhang mit dem online-Bestellvorgang auf der Webseite von sfirion im Zusammenhang mit dem Abschluss einer der nachfolgend definierten Nutzungsvereinbarungen („Bestellvorgang“) getroffen haben.

Klarstellend: Der Nutzer handelt bei Bezug der Leistungen nach den Vereinbarungen nicht als Verbraucher, sondern im Rahmen selbständiger / unternehmerischer Tätigkeit. Entsprechende Erklärungen hat der Nutzer beim Bestellvorgang abgegeben, ferner hierzu nachfolgende Ziff. 5.2

0.2.        Vereinbarungen beziehen sich, je nach Wahl des Nutzers im Rahmen des Bestellvorgangs,

0.2.1.     auf Nutzung des nachfolgend „Software“ genannten Programms ` Elektronisches Bautagebuch - sfirion.journal´ durch den Nutzer („Nutzungsvereinbarung“) in zwei grundsätzlich – nähere Inhalte nachfolgend – alternativen Fällen. Diese grundsätzlichen Alternativen sind (i) Software as a Service („Alternative (i) SaaS“) oder (ii) Überlassung der Software („Alternative (ii) Überlassung Softwarekopie“). Mit entsprechender Auswahl einer dieser grundsätzlichen Alternative ist insbesondere vereinbart,

·         entweder, bei Alternative (i) SaaS , dass dem Nutzer die Software mittels online-Zugriffs des Nutzers auf einen in Verantwortung von sfirion bereitgestellten und an das Internet angeschlossenen Server bereitgestellt wird („Nutzungsvereinbarung SaaS“),

·         oder, bei Alternative (ii) Überlassung Softwarekopie, dass dem Nutzer die Software zum eigenen Download einer Kopie („Softwarekopie“) bereitgestellt wird („Nutzungsvereinbarung Softwarekopie“);

0.2.2.     bei Wahl einer Nutzungsvereinbarung je nach Wahl auch auf weitere Dienste (Installation im Fall einer Nutzungsvereinbarung Softwarekopie oder erweiterter Support), die im untrennbaren Zusammenhang  mit einer Nutzungsvereinbarung stehen („weitere Dienstleistungs-Vereinbarung“). Den Abschluss einer weiteren Dienstleistungsvereinbarung kann der Nutzer nur zusammen mit dem Bestellvorgang zu einer Nutzungsvereinbarung auslösen.

0.3.        Geltung nachfolgender Abschnitte A bis einschließlich E

0.3.1.     Geltung Abschnitte A, C und E oder Abschnitte B, C und E:
Bei Vorliegen einer Nutzungsvereinbarung SaaS regelt nachfolgender Abschnitt A spezielle Inhalte hierzu. Bei Vorliegen einer Nutzungsvereinbarung Softwarekopie regelt Abschnitt B spezielle Inhalte hierzu. Zu jeder Nutzungsvereinbarung gelten ferner ergänzend (i) Abschnitt C (überschrieben mit: `Für Nutzungsvereinbarungen gemeinsam geltende Bestimmungen´) und (ii) Abschnitt E (überschrieben mit: ` Für alle Vereinbarungen gemeinsam geltende Bestimmungen´). 

0.3.2.     Geltung Abschnitt D (überschrieben mit `Sonderbestimmungen bei weiterer Dienstleistungs-Vereinbarung´):
Bei Vorliegen einer weiteren Dienstleistungs-Vereinbarung regelt Abschnitt D spezielle Inhalte hierzu.

0.3.3.     Geltung Abschnitt E (überschrieben mit `Für alle Vereinbarungen geltende gemeinsame Bestimmungen´):
Abschnitt E  gilt stets und für alle Fälle von Vereinbarungen (also Nutzungsvereinbarung und/oder weitere Dienstleistungs-Vereinbarung) zwischen den Parteien

               

1.    Abschnitt A: Sonderbestimmungen bei Nutzungsvereinbarung SaaS

 

1.1.             Bestimmungen dieses Abschnitts A gelten nur dann, wenn eine Nutzungsvereinbarung SaaS vorliegt. Sie gelten also in keinem Fall zu einer Nutzungsvereinbarung Softwarekopie oder zu einer etwaigen Weiteren Dienstleistungs-Vereinbarung.

1.2.             Nutzungsrechte unter der Nutzungsvereinbarung SaaS und Laufzeit

1.2.1.        Nutzungsrechte unter dieser Nutzungsvereinbarung SaaS sind in diesem Abschnitt A sowie ergänzend im untenstehenden Abschnitt C definiert. Sie stehen dem Nutzer während der Laufzeit der Nutzungsvereinbarung SaaS zu.

1.2.2.        Zur Laufzeit der Nutzungsvereinbarung SaaS gilt:

1.2.2.1.  Sie beginnt ab demjenigen Zeitpunkt, in dem der Nutzer einen individuellen „Lizenzschlüssel“ (in der Regel eine mehrstellige Ziffern-/Buchstabenfolge) zur Nutzung der Software erhält; dieser Zeitpunkt ist hier „Software-Bereitstellung“ genannt und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Einsatzes dieses Lizenzschlüssels durch den Nutzer.

1.2.2.2.  Der Nutzer erhält den Lizenzschlüssel in Textform, dies auch zur Nachvollziehbarkeit der Software-Bereitstellung und damit des Laufzeitbeginns.

1.2.2.3.  Die nicht durch ordentliche Kündigung verkürzbare Laufzeit beträgt zunächst ein Jahr, und verlängert sich danach automatisch um jeweils einen weiteren Monatszeitraum, wenn nicht eine der Parteien mittels Kündigung – Zugang bei der anderen Partei mindestens in Textform erforderlich - die Nutzungsvereinbarung SaaS vorher, und zwar mit einer Frist von (mindestens) 1 Monatszeitraum zu dem vorher jeweils in Rede stehenden Laufzeitende („Kündigungsfrist“), gekündigt hat.

1.2.2.4.  Die Kündigungsfrist führt dazu, dass (i) eine genannte Kündigung zeitlich so zugehen muss, dass zwischen ihrem Zugang und dem nächstmöglich denkbaren Laufzeitende mindestens 1 Monatszeitraum liegt; liegt (ii) ein kürzerer Zeitraum dazwischen, wirkt die Kündigung erst mit Ablauf des unmittelbar anschließenden weiteren Monatszeitraums.

1.3.             Übergabepunkt, Verantwortlichkeit, Vergütung

1.3.1.        sfirion stellt die Software dem Nutzer am Internet-Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der sfirion-Server mit der zugriffsfähigen Software steht („Übergabepunkt“), lauffähig zur Verfügung.

1.3.2.        sfirion schuldet nicht die Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der Infrastruktur zur Datenverbindung zwischen dem Nutzer und dem Übergabepunkt; diese Infrastruktur liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Soweit diese beeinträchtigenden Einfluss auf vertragsgemäße Beschaffenheit(en) der Software hat, liegt dies also nicht in der Verantwortung von sfirion, und haftet sfirion dem Nutzer nicht, auch nicht im Rahmen von Gewährleistung.

1.3.3.        Der Nutzer verpflichtet sich weiter, im zumutbaren Umfang dafür Sorge zu tragen, dass er im Zusammenhang mit seiner Nutzung keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme nutzt, soweit sich solche etwa auf den Server von sfirion und / oder auf die dort abgelegte Software ausweiten können. Letztgenannte Verpflichtung entlastet sfirion selbstverständlich nicht von eigenen Schutzmaßnahmen im üblichen Umfang.

1.3.4.        Die an sfirion zu zahlende Vergütung ist in im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarter Höhe in monatlichen Raten fällig, dies jeweils zum 5. Werktag eines laufenden Kalendermonats. Beginnt die Laufzeit nicht mit dem Ersten eines Kalendermonats und/oder endet die Laufzeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, sind die monatlichen Raten der Höhe nach zeitanteilig geschuldet, und ist im ersten Fall die monatliche Rate sofort mit Zugang einer Rechnung der zeitanteiligen monatlichen ersten Rate beim Nutzer (Textform ausreichend) fällig.

1.3.5.        Ist eine fällige monatliche Rate nicht vollständig beglichen, kann sfirion bis zur deren vollständigen Begleichung die Nutzung der Software bei Weiterlaufen der Pflicht des Nutzers zur Zahlung der auch zwischenzeitlich anfallenden monatlichen Raten zu sperren, sofern sfirion dem Nutzer vorher (i) eine Zahlungsaufforderung mit (ii) Zahlungsfrist von 10 Werktagen (ohne Samstag) - oder länger - und mit (iii) Hinweis auf Sperrung im Fall nicht vollständiger fristgemäßer Begleichung mit eben genanntem Weiterlaufen der monatlichen Raten (iv) in Textform übermittelt hat. Die Nutzung der Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet, sofern nicht andere Gründe entgegenstehen.

 

1.4.             Bautagebuch-Einträge

1.4.1.        sfirion speichert Bautagebuch-Einträge, die der Nutzer bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Software eingibt. Der Nutzer verpflichtet sich, keine strafbaren oder sonst rechtswidrigen Inhalte einzustellen.

1.4.2.        Der Nutzer ist allein verantwortliche Stelle im Sinn des Datenschutzrechts, sollte dieses überhaupt einschlägig sein. Er hat daher stets zu prüfen, ob die vom ihm geplanten Bautagebuch-Einträge von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen sind, und ohne solche die Einträge erlaubnisfrei zu gestalten. Der Nutzer ist im Innenverhältnis zu sfirion hierfür ausschließlich verantwortlich, siehe auch nachfolgend Ziff. 1.4.5. sfirion nimmt von Bautagebuch-Einträgen keine Kenntnis und prüft diese im vorliegenden Zusammenhang nicht, ist hierzu auch nicht verpflichtet.

1.4.3.        Insbesondere im Rahmen von Weiterentwicklungen der Software ist sfirion berechtigt, Änderungen an der EDV-technischen Struktur und/oder Form der Bautagebuch-Einträge vorzunehmen, soweit dies die vertraglich vereinbarte Funktionalität der Software für den Nutzer nicht beeinträchtigt.

1.4.4.        Der Nutzer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, sfirion von jeder Haftung und jeglichen Kosten gegenüber Dritten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, auch von Seiten zuständiger Behörden, freizustellen, wenn und soweit sfirion von einem oder mehreren solcher Dritter infolge von Verhalten des Nutzers bei Nutzung der Software in Anspruch genommen wird. sfirion wird den Nutzer über solche Inanspruchnahme unverzüglich unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Nutzer alle ihm verfügbaren Informationen über den fraglichen Sachverhalt unverzüglich an sfirion mitteilen.

1.4.5.        Darüber hinausgehende Ansprüche der Parteien untereinander bleiben von den Bestimmungen dieser Ziff. 1.4 unberührt.

1.4.6.        3 Wochen vor Laufzeitende bittet sfirion den Nutzer ausdrücklich (in Textform) um rechtzeitige Entfernung seiner Bautagebuch-Einträge vom sfirion-Server, nach freier Wahl des Nutzers zur gleichzeitigen Übernahme in physisch andere, vom Nutzer zu bestimmende Datenspeicher, oder zur vollständigen Löschung. sfirion ist zu einer Sicherungskopie nicht verpflichtet. Sämtliche Bautagebuch-Einträge des Nutzers darf sfirion nach Ablauf von einem zusätzlichen Monatszeitraum ab Ende der Laufzeit unwiderruflich löschen. Auf dieses Recht hat sfirion in seiner in Textform abzusetzenden Bitte/ Meldung an den Nutzer nach Satz 1 dieser Ziff. 1.4.6 ausdrücklich hinzuweisen.

 

2.    Abschnitt B: Sonderbestimmungen bei Nutzungsvereinbarung Softwarekopie

 

2.1.             Bestimmungen dieses Abschnitts B gelten nur dann, wenn eine Nutzungsvereinbarung Softwarekopie vorliegt. Sie gelten also in keinem Fall zu einer Nutzungsvereinbarung SaaS oder zu einer etwaigen Weiteren Dienstleistungs-Vereinbarung.

2.2.             Nutzungsrechte unter dieser Nutzungsvereinbarung Softwarekopie sind, insbesondere bzgl. ihrer Laufzeit, in diesem Abschnitt B sowie darüber hinaus ergänzend im untenstehenden Abschnitt C definiert.

2.3.             Die Laufzeit beträgt ein Jahr.

2.3.1.        Sie beginnt ab Software-Bereitstellung, hierzu und zur Definition dieses Zeitpunkts gelten zunächst die obenstehenden Ziff. 1.2.2 samt dortigen Unterziffern entsprechend.

2.3.1.1.  Im hier geregelten Fall der Nutzungsvereinbarung Softwarekopie schuldet sfirion den Lizenzschlüssel in Erweiterung der Bestimmungen in obenstehender Ziff. 1.2.2 samt dortigen Unterziffern jedoch frühestens, wenn die Vergütung unter der Nutzungsvereinbarung Softwarekopie vollständig gezahlt ist. Nachfolgende Unterziffer 2.3.1.2 gilt ebenso.

2.3.1.2.  Hat der Nutzer im Rahmen einer weiteren Dienstleistungs-Vereinbarung eine Installation bestellt, erhält der Nutzer den für die Bemessung des Laufzeitendes (1 Jahr ab Software-Bereitstellung, siehe sogleich) relevanten Lizenzschlüssel erst nach Durchführung der Installation; evtl. vorher vergebene Lizenzschlüssel sind für das Laufzeitende nicht maßgeblich. Vorhergehende Unterziffer 2.3.1.1 bleibt unberührt.

2.3.2.        Die Laufzeit endet mit Ablauf eines Jahres ab hier wie soeben beschrieben besonders geregelter Software-Bereitstellung; sie ist nicht durch ordentliche Kündigung verkürzbar.

3.       Abschnitt C: Für Nutzungsvereinbarungen gemeinsam geltende Bestimmungen

 

3.1.             Nutzungsrechte

3.1.1.        Der Nutzer erhält von sfirion das nicht-ausschließliche und nicht übertragbare, zeitlich auf die jeweilige Laufzeit der konkreten Nutzungsvereinbarung begrenzte Recht, die Software in unveränderter Form, im Umfang wie nachfolgend näher beschrieben, auf solchen Geräten und unter Nutzung solcher weiterer Betriebs- und sonstiger Programme („Systemumgebung“) auf diesen Geräten bestimmungsgemäß zu nutzen, wie auf der Website von sfirion unter https://software.sfirion.info/product/JournalServer formuliert; klarstellend: eine Nennung von Programmen seitens sfirion zur Systemumgebung entbindet den Nutzer nicht von seiner alleinigen Verantwortung dafür, ausreichend Nutzungsrechte an diesen Programmen zu besitzen.

3.1.2.        Ferner darf der Nutzer die Software durch diejenige Anzahl von „Nutzer-Personen“ nutzen, wie im Rahmen des Bestellvorgangs durch den Nutzer ausgewählt.

3.1.3.        Klarstellend: die Nutzung der Software in einer anderen Systemumgebung als der von sfirion freigegebenen Systemumgebung bedarf der vorherigen schriftlichen (Textform ausreichend) Zustimmung von sfirion, welche sfirion aus technischen Gründen und unter deren Angabe (in Textform) verweigern darf.

3.1.4.        Der Nutzer darf die Software nur insofern vervielfältigen, als

3.1.4.1.  die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Nutzung der Software zwingend notwendig ist; dies schließt im Rahmen bzw. zum Ziel vertragsgemäßer Nutzung die Installation der von einem etwaigen von sfirion bereitgestellten Software auf die vereinbarungsgemäß eingesetzte Hardware als Teil o.g. Systemumgebung des Nutzers, sowie das Laden der Software oder Teilen hiervon in den Arbeitsspeicher / Cache des Nutzers mit ein;

3.1.4.2.  eine – oder, soweit für den Nutzer zwingend erforderlich, mehrere - Kopien der Software für die Sicherung und Archivierung erforderlich ist/sind. Die Anzahl der Sicherungs-/Archivierungs-Kopien läßt die vereinbarte Anzahl der „Nutzer-Personen“, s.o., unberührt;

3.1.4.3.  er bei jeder Vervielfältigung, einschließlich deren Ablage/Archivierung, etwaige alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und/oder Urhebervermerke in der Software unverändert mit vervielfältigt und über den Ort der Ablage / Archivierung aller Vervielfältigungen Aufzeichnungen führt.

 

3.1.5.        Der Nutzer darf die Software nicht vermieten, verpachten oder verleihen. Er darf die Software nicht bearbeiten, vorbehaltlich nachfolgender Ziff. 3.1.6.

3.1.6.        Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen und/oder sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software ist nur zulässig, wenn und soweit (kumulativ)

3.1.6.1.  dies (i) zur Schaffung der vertraglich dem Nutzer zustehenden Fehlerbeseitigung und (ii) zeitlich nach endgültigem Scheitern der Fehlerbeseitigung durch sfirion geschieht;

3.1.6.2.  die für den eben genannten Fall notwendigen Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden oder sonst dem Nutzer zugänglich gemacht wurden, und es beim eben genannten Fall allein um Informationsbeschaffung ging.

3.2.             Gewährleistung

3.2.1.        Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung laut Mietvertrag. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung.

3.2.2.        Die Anwendung des § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters) ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

3.2.3.        Der Gewährleistung unterliegt bei einem Mangel an Software nur die jeweils aktuellste dem Nutzer durch sfirion zur Nutzung bereitgestellte Fassung der Software. Aktualisierungen nach Software-Bereitstellung kann sfirion bereitstellen, sind jedoch seitens sfirion nicht selbständig (insbesondere: nicht ohne Gewährleistungsfall) geschuldet.

4.       Abschnitt D: Sonderbestimmungen bei weiterer Dienstleistungs-Vereinbarung

Eine „weitere Dienstleistungs-Vereinbarung“, die in diesem Abschnitt D näher geregelt ist, hat als Bedingung, dass entweder eine Nutzungsvereinbarung SaaS oder eine Nutzungsvereinbarung Softwarekopie wirksam zustande gekommen ist.

4.1.             Einrichtung der Software („Installation“)

Bei entsprechender Wahl des Nutzers im Rahmen des Bestellvorgangs hat der Nutzer – in jedem Fall jedoch nur der Nutzer einer Nutzungsvereinbarung Softwarekopie  - das Recht, von sfirion die Installation auf der Systemumgebung zu verlangen. Der Nutzer hat seine Mitwirkungspflichten hierzu, z.B. Terminermöglichung, Zugänglichmachen der Systemumgebung, Lauffähigkeit der Systemumgebung etc. rechtzeitig zu erbringen. Erbringt der Nutzer seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, trägt er für nachteilige Folgen zeitlicher und/oder sonstiger, auch vermögensmäßiger Art, hierfür die alleinige Verantwortung.

 

4.2.             Service-Erweiterung erweiterter Support

4.2.1.        Bei entsprechender Wahl des Nutzers im Rahmen des Bestellvorgangs hat der Nutzer das Recht, von sfirion während der hierfür nachstehend näher geltenden Laufzeit „erweiterten Support“ zu verlangen. Dieser besteht darin, dass der Nutzer telefonisch oder per E-Mail Unterstützung bzgl. solcher Anliegen erhält, die mit der konkreten Nutzung der Software in direktem und untrennbaren Zusammenhang stehen, insbesondere bzgl. Bedienungsfragen.

4.2.2.        Genannte Anliegen kann der Nutzer nach freier Wahl an die e-mail-Adresse support@sfirion.de oder an die Telefon-Nummer 089 / 410 73 7 57 richten. Unter letzterer ist sfirion  Montag bis einschließlich Freitag, jeweils von 08:00 – 17:00 Uhr. Zeiten erreichbar, sollte die Nummer kurzzeitig nicht besetzt sein, wird der Nutzer unverzüglich zurückgerufen.

 

4.2.3.        Die nicht durch ordentliche Kündigung verkürzbare Laufzeit für den erweiterten Support beginnt erst, wenn die erste fällige monatliche Rate hierfür vollständig gezahlt ist; obenstehende Ziffern 1.3.4 und 1.3.5 gelten entsprechend 

 

5.       Abschnitt E: Für alle Vereinbarungen geltende Gemeinsame Bestimmungen

 

5.1.             Vergütung

Der infolge des Bestellvorgangs vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen seitens sfirion. Für die Fälligkeit der Vergütung ist eine den Erfordernissen des UStG, insbesondere des § 14 UStG genügende, Rechnung hierüber nicht erforderlich; der Nutzer hat jedoch Anspruch auf eine solche, ggfs. nachträglich.

5.2.             Keine Verbrauchereigenschaft

Der Nutzer bezieht Leistungen nach den Vereinbarungen nicht als Verbraucher i.S.d. §§ 13, 14 BGB, siehe bereits oben Ziff. 0.1. Der Nutzer hat hierzu im Rahmen des Bestellvorgangs der sfirion wahrheitsgemäße Angaben gemacht, und garantiert gegenüber sfirion dies im Wege einer selbständigen Garantie.

5.3.             Außerordentliche Kündigung / sonstige Beendigung der Nutzungsrechte

 

5.3.1.        Die sofortige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeder Parte bei Vorliegen eines der anderen Partei zuzurechnenden wichtigen Grundes vorbehalten.

5.3.2.        Ein wichtiger Grund für sfirion in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn

5.3.2.1.  trotz Mahnung seitens sfirion (Textform ausreichend) der Nutzer mehr als 1 (einen) Monat mit der Zahlung einer fälligen Vergütung unter einer der Vereinbarungen auch nur in Teilen in Verzug ist;

5.3.2.2.  der Nutzer (i) seine Nutzungsrechte an der Software überschreitet oder (ii) bei sfirion verbleibende Rechte bzgl. der Software verletzt, und die jeweilige Überschreitung / Verletzung nach entsprechender Aufforderung durch sfirion in Textform mit angemessener Fristsetzung nicht vollständig einstellt; eine Androhung der Kündigung muss die Aufforderung nicht enthalten. 

5.3.3.        Wenn und soweit eine Partei den wichtigen Kündigungsgrund zu vertreten hat, hat sie der anderen den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.

5.3.4.        Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Textform.

 

5.4.             Gewährleistung

5.4.1.        Die Gewährleistungsfrist endet mit dem Ablauf von 12 Monaten ab der auch für das Laufzeitende maßgeblichen jeweiligen Software-Bereitstellung.

5.4.2.        Der Nutzer ist verpflichtet, die Software ab der soeben genannten Software-Bereitstellung bzw. das Ergebnis einer erbrachten Dienstleistung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.

5.4.3.        Zu „offensichtlichen Mängeln“ zählen solche, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, und/oder auch das Fehlen von Handbüchern (oder von Teilen davon). Offensichtliche Mängel sind bei sfirion unverzüglich, spätestens (Ausschlussfrist) innerhalb von 3 (drei) Wochen ab dem Tag nach soeben genannter Software-Bereitstellung bzw. erbrachter Dienstleistung schriftlich (Textform ausreichend) zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Mangel, der offensichtlicher Mangel ist, nicht mehr wirksam gerügt werden, sondern gilt die Software / Dienstleistung bzgl. des betreffenden Mangels als endgültig durch den Nutzer genehmigt, und schuldet sfirion insofern in keinem Fall eine Mangelbeseitigung und hat der Nutzer insofern keinerlei Gewährleistungsansprüche, auch nicht Minderung und/oder Schadensersatz.

5.4.4.        Ein Mangel, der kein offensichtlicher Mangel ist, muss innerhalb von 3 (drei) Wochen ab dem Tag nach seiner Entdeckung durch den Nutzer bei sfirion gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann auch ein solcher Mangel nicht mehr wirksam gerügt werden, sondern gilt der Leistungsgegenstand, z.B. die Software, bzgl. des betreffenden Mangels als endgültig durch den Nutzer genehmigt, und schuldet sfirion insofern keine Mangelbeseitigung und hat der Nutzer insofern keinerlei Gewährleistungsansprüche, auch nicht auf Minderung und/oder Schadensersatz.

5.4.5.        Eine Rüge muss, um im Sinne der Vereinbarungen wirksam geltend gemacht zu sein, den Mangel nachvollziehbar (selbstverständlich aber und ohne weiteres auch knapp und stichpunktartig beschrieben möglich) beschreiben. Soweit für den Nutzer zumutbar, soll dieser dabei möglichst (keine zwingende Voraussetzung für wirksame Geltendmachung des Mangels) die ihm über die o.g. Mangelbeschreibung hinaus bekannten, für die Mangelbehandlung durch sfirion ggfs. zweckdienlichen Informationen mit einbinden. Die Rüge muss der Nutzer nach seiner Wahl an sfirion entweder (i) unter der e-mail-Adresse support@sfirion.de oder (ii) telefonisch an die Tel-Nr. 089 / 410 73 7 57, s.o., melden.

5.4.6.        sfirion kann einen Mangel, bzgl. dessen der Nutzer Gewährleistungsansprüche hat, zunächst nach freier Wahl mittels Nachbesserung, technischer Fehler-Umgehung oder Neulieferung beseitigen. Schließt sfirion die Fehlerbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann der Nutzer eine Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach deren erfolglosem Ablauf die Beseitigung des Mangels ablehnt. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Nutzer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt vom Vertrag oder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür - Schadensersatz verlangen.

5.4.7.        Für Beseitigung von Mängeln, zu denen sfirion Gewährleistung schuldet, fallen keine Gebühren an.

5.5.             Keine widersprechenden AGBs des Nutzers

 

Etwaige den in den Vereinbarungen geltende Bestimmungen widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers gelten nicht, auch wenn der Nutzer in seiner Kommunikation vor und/oder bei Vertragsschluss auf solche verwiesen haben sollte.

 

5.6.             Freiwilliges Forum

5.6.1.        Jedem Nutzer und auch jedem Dritten steht – ohne dass hierzu irgendeine Verfügbarkeits- und/oder Erfolgsverpflichtung seitens sfirion besteht – mit Registrierung beim Forum ein Forum zur Verfügung, innerhalb dessen jeder Nutzer die Möglichkeit hat, sich mit anderen Nutzern gegenseitig auszutauschen. Ein Supportteam von sfirion wird sich gegebenenfalls mittels des Forums über neu auftretende Inhalte informiert und ggfs. Lösungsvorschläge formulieren, die dann wiederum im Forum bereitgestellt werden.

Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass sfirion im Rahmen des Forums seine Beiträge wie beschrieben ggfs. auswertet.

 

5.7.             Haftung

5.7.1.        sfirion schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien und sofern nicht Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind in Rede stehen.

5.7.2.        Unberührt von Ziff. 5.8.1 haftet sfirion bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf auch bei leichter Fahrlässigkeit; in solchen Fällen allerdings ist die Haftung der Höhe nach auf einen Maximalbetrag von hundert Prozent (100 %) der Vergütung nach der Vereinbarung (für ein Jahr Laufzeit, s.o.) begrenzt. Diese Begrenzung der Höhe nach jedoch wiederum greift nicht in Fällen grob fahrlässigen Verhaltens oder Vorsatzes auf Seiten von sfirion, sowie nicht bei Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder von Garantien, sowie nicht, sofern Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in Rede stehen.

5.7.3.        Bei Verlust von Daten gilt stets: Hier haftet sfirion nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Nutzer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Nutzungsgebers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Nutzer unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

5.8.             Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

5.9.             Salvatorische Klausel

5.9.1.        Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

5.9.2.        Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist München vorbehaltlich des letzten Satzes dieser Ziff. 5.9.2 ausschließlicher Gerichtsstand, wenn

·        der Nutzer Kaufmann ist oder

·        der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder

·        der Nutzer juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

sfirion ist unabhängig vom vorhergehenden Satz berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.